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AGB

Allgemeines
Der Lieferer verkauft und liefert ausschließlich zu den nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, die bei sämtlichen Verträgen Inhalt des Vertrages werden.

Der Besteller erklärt sich mit diesen Lieferung und Zahlungsbedingungen spätestens durch die entgegennahme der Ware einverstanden;auch dann, wenn er diesen Bedingungen ausdrücklich widersprochen hat.Lieferung- und Zahlungsbedingungen des Bestellers werden nicht berücksichtigt, auch wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben beinhalten handelsübliche Toleranzen.  Ausnahmen hiervon bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Das Eigentums- und Urheberrecht an allen Unterlagen behält sich der Lieferer ausdrücklich vor. Ohne schriftliches Einverständnis dürfen Angebote und die dazugehörenden Unterlagen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, Zeichnungen, Muster etc. sind auf Verlangen zurückzugeben.  Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% für den Besteller bindend. Dies gilt auch für Teillieferungen. Bei allen Angeboten behält sich der Lieferer Zwischenverkauf vor.  Alle von den nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichenden mündlichen und fernmündlichen Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung und wrden erst dann rechtswirksam. Alle bei dem Lieferer eingehenden Aufträge werden erst durch schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich.

Preise
Die Preise sind freibleibend und verstehen sich ab Lager des Lieferers, ausschließlich Versandkosten, ohne gesetzliche Mehrwertsteuer.

Zahlungsbedingungen
Der Rechnungsbetrag ist nach 30 Tagen netto frei Zahlstelle des Lieferers zahlbar. Der Ausstellungstag der Rechnung ist der erste Tag der Zahlungsfrist. Die Annahme von Schecks und Wechseln bleibt in jedem Falle vorbehalten und erfolgt nur zahlungshalber, jedoch nicht an Erfüllungs-Statt. Wechselkosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.    Zahlungen gelten erst am Tage als geleistet an welchem der Lieferer über den Rechnungsbetrag verfügen kann. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten der rechtkräftig festgestellt sind. Bei Zahlungsverzug sind vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens Verzugszinsen zu entrichten, die 2% über dem Wechseldiskontsatz liegen. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Lieferer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinm laufenden Vertrag verpflichtet. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten sofort fällig und der Lieferer kann für die noch ausstehenden Lieferungen unter Frtfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen. Zahlungsverzug tritt bei Fälligkeit der Forderung des Lieferers ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Berechnung von Mahngebühren zum Kostenersatz ist dem Lieferer erlaubt.  Der Lieferer behält sich das Recht vor, Lieferungen nur gegen Barzahlung bzw. Nachnahme oder Vorauszahlung durchzuführen.   Anderslautende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

Versand und Gefahrenübergang 
Der Versand erfolgt nach besten Ermessen des Lieferers, doch ohne Gewähr für billigste Verfrachtung und unter Ausschluß jeder Haftung. Mit dem Versandbeginn geht alle Gefahr in jedem Fall auf den Käufer über.  Sämtliche Sendungen einschließlich Rücksendungen gehen stets auf Kosten und Gefahr des Käufers. Wird der Versand oder die Zustellung durch die Schuld des Käufers verzögert, so gilt als Versandbeginn schon der Zeitpunkt der Versandbereitschaft mit der Maßgabe, dass die Gefahr vom Zeitpunkt der Versandbereitschaft ab auf den Käufer übergeht.

Frist für Lieferungen 
Die Frist für Lieferungen beginnt an dem Tage, an dem Ãœbereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und dem Lieferer schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Frist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen.  Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.

Teillieferungen
Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als besonders Geschäft und bleibt ohne einfluß auf den unerfüllten Teil des Vertrages, Abrufaufträge haben nur Gültigkeit für den Zeitraum von 12 Monaten. Einzelabrufe sind mindestens 4 Wochen vor gewünschtem Liefertermin aufzugeben. Die Frist gilt eingehalten, wenn die Lieferung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich auf Gründen die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei der Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.Anderweitige Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer den Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann beginnend einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 2% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5% begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.Der Lieferer behält sich das Eigentum a sämtlichen von ihm gelieferten Waren vor, bis der Besteller alle Ansprüche, die aus der Geschäftsverbindung, gleichviel aus welchem Rechtsgrund entstanden sind, erfüllt hat, insbesondere auch einen etwa vorhandenen Kontokorrentsaldo bezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn der Besteller den Kaufpreis für besonders bezeichnete Waren bezahlt hat. Be- und Verarbeitung erfolgen unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach §950 BGB ohne den Lieferer zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Waren steht im das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis desWertes der Vorbehaltswaren zu den anderen verarbeitenden Waren zu Zeit der Verarbeitung zu. Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die entsprechende Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf den Lieferer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt ( z.B. Verpfändungen, Sicherungsübereignung ). Der Käufer ist zum Einzug der entstandenen Forderungen aus dem Weiterverkauf bis auf Widerruf berechtigt. Er ist auf Verlangen des Lieferers verpflichtet, über alle gemäß dieses Abschnittes abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben.Der Käufer ist auf Verlangen verpflichtet, die Abtretung seines Kunden bekannt zugeben und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu eben sowie die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Der Lieferer hat die Befugnis zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Ihm steht das Recht der Benachrichtigung des Schuldners des Käufers zu.Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich unter Ãœbersendung eines Pfändungsprookolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes mit der gelieferten Ware anzuzigen. Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, auf Grund des Eigentumsvorbehaltes, Waren auch ohne Gerichtsurteil jederzeit zur Sicherung seiner Forderungen zu entfernen. Der Besteller gestattet ihm oder einem Beauftragten zwecks Sicherstellung unwiderruflich das Betreten der Räume, in denen sich die Waren befinden.

Mängel und Gewährleistung
Mängel sowie Falschlieferungen und Minderlieferungen sind unverzüglich, spätestens aber 10 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung oder Spätestens binnen 6 Monaten nach Lieferung zu rügen. Bei Nichteinhaltung der genannten Fristen erlischen sämtliche Ansprüche aus den Beanstandungsgründen.Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern, die innerhalb von 6 Monaten ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung socher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden.
  2. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die Vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers nur zurückgehalten werden, wenn die aufgetretenen Mängel unzweifelhaft berechtigt sind. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes, so kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge gelten gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
  3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach dessen billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu ewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
  4. Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, oder wenn die Nachbesserung unmöglich ist oder vom Lieferer verweigert wird, so kann der Besteller das Recht der Minderung geltend machen. Kommt zwischen Besteller und Lieferer eine Einigung über die Minderung nicht zustande so kann der Besteller auch Wandlung verlngen.
  5. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 12 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.
  6. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach normalüblicher technischer Erkenntnis nicht vorausgesetzt sind.
  7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftug für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  8. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Anderweitige Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen den Auftragnehmer, seinen Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Kosten für Werkzeuge Werden auf Wunsch des Bestellers Spezialwerkzeuge bzw. Vorrichtungen gefertigt, so werden diese dem Besteller anteilig gesondert in Rechnung gestellt. Spätestens bei Vorlage des mit dem betreffenden Spezialwerkzeug gefertigten Ausfallmusters können die anteiligen Kosten im vorus zur Zahlung verlangt werden. Mit einem für den Einzelfall schriftlich festzulegenden Betrag des Netto- Rechnungsbetrages können diese anteiligen Kosten vom Lieferer amortisiert werden. Nicht voll ausgenutzte Amortisation bedingt keinen Anspruch an den Lieferer auf Rückvergütung des nicht getilgten Werkzeugkostnanteiles. Eventuell anfallende Kosten für Verschleiß, Reparatur, Formänderung etc. des Spezialwerkzeuges können vom Lieferer dem Besteller angemessen berechnet werden. Die Spezialwerkzeuge bzw. Vorrichtungen bleiben Eigentum des Lieferers, da die konstruktive Idee dessen geistiges Eigentum ist und durch die anteiligen Kosten die Aufwendungen für Entwurf, Konstruktion, Bau, Erprobung und Instandhaltung nicht gedeckt werden. Abweichende oder ergänzende Bestimmungen zu diesem Abschnitt haben nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung des Lieferrs Gültigkeit.

Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Teile ist Wiesbaden. Gerichtsstand bei Geschäften mit Vollkaufleuten ist Wiesbaden. Bei Mahnverfahren gilt Wiesbaden als Gerichtsstand als vereinbart. Es gilt deutsches Recht. Ausländisches Recht ist ausgeschlossen.

Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit  der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Vielmehr gilt dann als vereinbart, was im Rahmen des rechtlich zulässigen der Wirkung der richtigen Bestimmung am nächsten kommt. Idstein, Mai 2007